Aktuelles
Vereinsregister Nr. 3427
Gesellschaft der Freunde und Förderer des Alten Friedhofs in Freiburg e.V.
Adresse: Dr. Corinna Zimber, Lambertusstr. 5, 79104 Freiburg
Satzung
In der Fassung vom 28. April 2016
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer des Alten Friedhofs in Freiburg e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Freiburg i.Br.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des unter Denkmalschutz und Naturschutz stehenden Alten Friedhofs.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Unterstützung bei der
- Restaurierung und Instandhaltung der Grabdenkmale und
der Instandhaltung der Friedhofskapelle „St. Michael“
- Pflege der Parkanlagen und der Parkbäume
- Wissenschaftlichen Forschung der Sepulkralkultur
- Freiburger Familienforschung bezüglich des Alten Friedhofs
- Erstellung eines Informationssystems für den Alten Friedhof
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, ist dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung kann nicht verlangt werden. Dem Betroffenen steht die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tode des Mitgliedes,
2. durch Austritt des Mitgliedes,
3. durch Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung hat schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres beim Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss kann ausgesprochen werden
a) bei vereinsschädigendem Verhalten
b) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Verdienstvolle Mitglieder sowie Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Mitglieder, die sich als Vorsitzende in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie nehmen – ohne Stimmrecht – an den Vorstandssitzungen teil.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann ein Mitglied mit den Aufgaben eines „Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds“ beauftragen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung wird nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Scheiden während der Amtszeit eines Vorstandes ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Dauer der Amtszeit die Aufgaben der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder übernehmen oder anstelle der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder andere Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Im letzteren Fall muss die nächstfolgende Mitgliederversammlung die kooptierten Vorstandsmitglieder bestätigen oder für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder neue Mitglieder wählen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder bis zu acht nicht stimmberechtigte, aber beratende Beisitzer auf drei Jahre wählen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Beisitzers kann der Vorstand analog § 7 verfahren.
§ 9 Mitgliederversammlung
Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-versammlung) statt, zu der der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor Versammlungstermin einberuft. Die Dreiwochenfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann durch Briefpost oder über Email zugestellt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Beachtung von Satz 1 einzuberufen,
1. wenn der Vorstand das im Interesse des Vereins für notwendig hält,
2. wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen,
b) die Vorstandsmitglieder und die Revisoren zu wählen,
c) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit ¾ der anwesenden Mitglieder zu beschließen,
d) über die Ehrenmitgliedschaft (§ 5) zu beschließen.
§ 10 Finanzen, Vereinsvermögen
Die Finanzierung der gemeinnützigen Zwecke wird durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gesichert.
§ 11 Kassen- und Vermögensprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Kassenprüfer. Sie haben die Pflicht, am Ende des Geschäftsjahres eine Kassen- und Vermögensprüfung vorzunehmen und hierüber der Jahreshauptversammlung zu berichten. Diese Aufgabe kann vom Vorstand auch dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Freiburg übertragen werden.
§ 12 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind die gemeinsam vertretungs-berechtigten Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann andere Mitglieder als Liquidatoren bestimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Zwecke, die der Verein während seines Bestehens verfolgte, zu verwenden hat.
Freiburg, 28.04.2016